Schwarzarbeit / Illegale Beschäftigung: landesweite „After-work“- und „Weekend“-Kontrollen

Bei seit Monaten von der Zollverwaltung und dem Gewerbeaufsichtsamt gemeinsam durchgeführten Kontrollen wurden zahlreiche Verstöße gegen die geltende Arbeitsgesetzgebung durch Betriebe sowie durch Privatpersonen festgestellt.

Diese Kontrollen, welche neuerdings ebenfalls wochentags in den Abendstunden, nebst denjenigen am Wochenende vorgenommen werden, zielen vorrangig, einerseits, auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit und, andererseits, auf die Einhaltung der Baustellensicherheit ab.

Sie finden zusätzlich zu den, während üblichen Arbeits- oder Bürozeiten durchgeführten Kontrollen statt um, unter anderem, auf Baustellen verschiedenste illegale Beschäftigungsformen aufzudecken und zu ahnden.

So wurden allein bei der letzten Aktion auf mehreren größeren Baustellen im Ganzen etwa dreißig Personen im unerlaubten Überstundenbereich angetroffen und mussten auf Geheiß des Gewerbeaufsichtsamtes ihre Arbeit einstellen.

Bei einer Kontrolle von Mauer- und Gartenarbeiten, welche von drei Personen bei einem Privathaus verrichtet wurden gingen bei Ankunft der Beamten zwei Männer flüchtig, wobei ein Flüchtender aufgehalten werden konnte. Bei beiden überprüften Personen handelte es sich um Bürger aus einem Nicht-Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Derjenige der beiden Männer, welcher sich in Luxemburg zusätzlich ohne Aufenthaltserlaubnis befand, wurde von den Zollbeamten der Fremdenpolizei überstellt.
Sein Kollege hatte Asylantenstatut.

Während derselben "Nachfeierabend" Kontrolle stellt sich heraus, dass geplante Fassadenarbeiten auf einem Bauernhof durch einen Maurer ausgeführt werden sollten, der für ein niedergelassenes Bauunternehmen arbeitet, und sich bereit erklärt hatte, die besagten Arbeiten vorzunehmen.
Dieses Unterfangen, welches mit der Zusage eine gewisse Menge an Fleischwaren aus dem bäuerlichen Betrieb als Gegenleistung zu erhalten stattfinden sollte, wurde seitens des Gewerbeaufsichtsamtes unterbunden.

Letzteres weist gemeinsam mit der Zollverwaltung darauf hin, dass laut Kollektivvertrag des Baugewerbes eine Nebenarbeit des Arbeitnehmers eines Bauunternehmens strengstens verboten ist.
Eine solche Nebentätigkeit ist als schwerwiegender Fehler anzusehen und kann seitens des Arbeitgebers zu einer Kündigung führen. Es ist diesbezüglich nicht von Belang, ob die Arbeiten mit Geld, Sachwerten oder sonstigen Naturalien entlohnt werden.

In allen Fällen obliegt es dem Auftraggeber einer Arbeit dafür zu sorgen dass letztere gemäß sämtlichen gesetzlichen Arbeitsbestimmungen durchgeführt werden.
Neben der zivilrechtlichen Verantwortung, die der Auftraggeber bei Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung beispielsweise bei einem Arbeitsunfall trägt, wird gegen diesen bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Arbeiten immer Strafanzeige erstellt.
Fälle von Schwarzarbeit bei Arbeitslosengeld- oder gar "RMG"-Empfängern werden an das Arbeitsamt, beziehungsweise den Nationalen Solidaritätsfonds weitergemeldet und münden im Regelfall im Verlust der staatlichen Unterstützungsgelder.

Bei Feststellung von Schwarzarbeit, wie etwa der handwerklichen Aktivität ohne Handelsermächtigung, oder ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die meistens mit nicht ordnungsgemäßer Unfall- oder Sozialversicherung und Fehlen einer arbeitsmedizinischen Fähigkeitsbescheinigung für Risikoposten einhergeht, beziehungsweise bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (prêt illégal de main-d'oeuvre), wird systematisch vom Zoll oder der ITM Strafanzeige, sowohl gegen den Auftraggeber, als auch gegen den Auftragnehmer erstellt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

In den kommenden Wochen werden Zollverwaltung und Arbeitsinspektion weitere Kontrollen zu abendlicher Stunde und an Wochenenden durchführen.

(Communiqué par l’Inspection du travail et des mines et par l'Administration des douanes et accises)

Dernière mise à jour