Ferienjobs, beliebt bei Schüler(inne)n und Student(inn)en und in Betrieben: Der schriftliche Arbeitsvertrag ist dabei ein "Muss"

Schüler(innen) und Student(inn)en sind froh, in den Ferien einen Job zu finden, Firmen sind froh, befristet und saisonal Arbeitskräfte einsetzen zu können.

Also eine gute Gelegenheit für alle Beteiligten. Für diese doch eher prekären Beschäftigungsformen von überwiegend in der Arbeitswelt unerfahrenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind im Arbeitsgesetzbuch erstes Buch Titel V die Rahmenregelungen festgelegt.

Der Arbeitgeber sollte bei der Einstellung von Ferienjobbern unbedingt im eigenen Interesse beachten, dass bei der Beschäftigung von Schüler(inne)n und Student(inn)en in den Ferien der schriftliche Arbeitsvertrag ein "Muss" ist.

Der schriftliche Arbeitsvertrag ist für alle Fälle bei dieser Beschäftigungsform vorgeschrieben auch für Springer, Aushilfen, Teilzeitjobber. Auch ist bei eventuellen "Probearbeiten" und sei es nur für 2 Stunden, um abzuschätzen, ob der (die) Schüler(in) oder Student(in) für den Job geeignet ist, von einer arbeitsvertraglichen Beschäftigung, die einen schriftlichen Arbeitsvertrag erfordert, auszugehen. Eine solche "Probezeit" ist für Ferienjobs nicht vorgesehen und damit illegal. Liegt bei Beginn der Beschäftigung kein schriftlicher befristeter Vertrag vor, so muss von einem unbefristeten Vertrag ausgegangen werden, der einer 2-monatigen Kündigungsfrist unterliegt. Somit besteht auch im Falle der sofortigen Kündigung für mindestens 2 Monate ein bezahlungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis, für das der Beschäftigte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat.

So musste die Gewerbeaufsicht neulich bei einer Routinekontrolle im Gastronomiebereich der Hauptstadt unter Bußgeldandrohung veranlassen, dass ein Schüler für mindestens 2 Monate den Mindestlohn vom Arbeitgeber erhielt, obwohl er nach der illegalen "Probezeit" nach Hause geschickt worden war. Es lag in dem Fall kein schriftlicher befristeter Vertrag vor, demnach galt ein unbefristeter Arbeitsvertrag, der der zweimonatigen Kündigungsfrist unterlag. Besondere Brisanz verlieh diesem Fall die Tatsache, dass der Schüler minderjährig war und Sonntags gearbeitet hatte, was ein gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes darstellt, der nach dem Gesetz durchaus strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen kann.

Grundsätzlich gilt, dass Form und Inhalt des Vertrages den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen haben [Vertragsentwurf]. Der Vertrag ist spätestens bei Arbeitsbeginn zwischen Arbeitgeber und Ferienjobber schriftlich abzuschließen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Duplikat des Kontraktes innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsanfang an die Gewerbeinspektion (Inspection du travail et des mines) zu übermitteln.

Möglich ist ein solcher Vertrag mit Schüler(inne)n und Student(inn)en, die wenigstens 15 Jahre alt sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einer luxemburgischen oder ausländischen Schule eingeschrieben sind oder ihre Einschreibung in der Schule seit weniger als 4 Monaten zu Ende ging. Diese Ferienjobverträge dürfen pro Kalenderjahr für maximal 2 Monate abgeschlossen werden. Dabei müssen ggf. die Beschäftigungszeiten mehrerer Verträge addiert werden.

Der Verdienst des Schülers oder des Studenten kann nicht weniger als 80% des Mindestlohnes sein. Am 1. März 2008 ergibt sich für die Entlohnung (Index 685,17: Mindestlohn 234,91 € bei Index 100) folgende Mindestvorgabe:

  • 18 Jahre und mehr: 1287,63 €
  • von 17 bis 18 Jahren: 1030,10 €
  • von 15 bis 17 Jahren: 965,72 €

Die Ferienjobber sind weder bei der Krankenkasse noch bei der Pensionskasse beitragspflichtig, allerdings ist die Unfallversicherung abzugelten. Die gesetzlichen Regeln zu den Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz gelten natürlich auch für diese Beschäftigten.

Ab sofort und während des Jahres 2009 wird die ITM sowohl Routine- als auch systematische Kontrollen im Bereich der Ferienbeschäftigung durchführen, um insbesondere den Schutz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Arbeitswelt zu gewährleisten.

(communiqué par l'Inspection du travail et des mines)

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