Illegaler Umzug einer Grossbank suspendiert

Im Laufe der letzten Woche wurden insgesamt wieder 8 Firmen, deren auf Luxemburger Territorium entsandte Mitarbeiter nicht im Voraus der ITM über einen "ad hoc - Vertreter" mitgeteilt wurden und somit arbeits- und sozialrechtlich, sowie sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch unüberprüfbar waren, bei meist gemeinsamen Kontrollen der Zollverwaltung und Gewerbeaufsicht, gezwungen, ihre illegalen Dienstleistungen einzustellen.

Beteiligt waren die mobilen Brigaden aus Redingen, Mersch, Heinerscheid und Luxemburg, sowie die neue Motorradbrigade der Zoll- und Akzisenverwaltung, genauso wie Beamte der Arbeitsinspektion (Abteilung "Illegale Arbeitsbedingungen").

In Koetschette, Boevange und Rédange/Attert, Martelange, Lintgen und Kirchberg, wurden ca. 35 Arbeitnehmer bis auf Weiteres in (bezahlten) Zwangsurlaub geschickt, bis zur integralen Konformsetzung ihrer Betriebe mit der hiesigen Gesetzgebung (über zeitweilige Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen), jedoch genauso mit dem Gesetz vom 17.Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Insgesamt 3 Personen aus Drittländern (ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) dürfen nur noch als Touristen im Lande verweilen, da sie fremdenpolizeilich in Ordnung sind, jedoch nur mit einer besonderen Arbeitsgenehmigung vom zuständigen Minister, die Arbeit wieder aufnehmen.

2 Mal mussten Kautionen von je 1.000.- Euro wegen fehlender gewerblicher Genehmigung von den jeweiligen Geschäftsführern erhoben werden, in Erwartung ihres Prozesses wegen Schwarzarbeit.

Eine Grossbank, auf deren Baustelle dieselben Behörden bereits 3-mal (sic!) wegen eines ähnlichen Tatbestandes durchgreifen mussten, kam es nun zu  beträchtlicher Verspätung und sicherlich unnützen Stressmomenten bei der Umzugaktion, da eine Transportfirma, die infolge ihres günstigeren Angebotes den Zuschlag erhielt, wohl glaubte, die nationalen Bestimmungen ignorieren zu können.

Wegen wiederholter Verletzung des grossherzoglichen Erlasses vom 11.November 1994 wird nunmehr gegen den verantwortlichen Bauherren ein gerichtliches Nachspiel folgen, da hartnäckig davon abgelassen wurde, trotz behördlichen Warnungen an die Bauleitung und generell über die Medien, die laut Baustellenverordnung obligate Vorauserklärung (avis préalable) an die ITM jedesmal zu aktualisieren, und über den Sicherheit- und Gesundheitskoordinator mitteilenzulassen, wenn neue Nachunternehmen tätig werden.

Falls es sich bei letzteren um entsendende Betriebe handelt, müssen diese sich rechtzeitig den hiesigen Wettbewerbsbedingungen, sprich: den arbeitsrechtlichen Standards, verwaltungstechnischen Auflagen und handwerklichen Innungsregeln, unterwerfen, ansonsten die Einstellung der  illegal entsandten Dienstleistung zu erfolgen droht, mit allen terminlichen, finanziellen, bezw.gerichtlichen Unannehmlichkeiten.....

Es muss demzufolge immer wieder darauf hingewiesen werden, dass sämtliche hierzulande ansässigen Firmen, im Bausektor, jedoch ebenfalls im Industrie-Umwelt- und Energiebereich, in der Landwirtschaft, sowie im reinen Dienstleistungsgewerbe z.B. Banken, Versicherungen, Consultingfirmen usw...) gut beraten sind, sowohl im Privatsektor als auch bei öffentlichen Ausschreibungen, stets mit entsprechender Vorausfrist darauf zu achten, dass die vorbenannten legalen Voraussetzungen, sowie insbesondere die Konformität der etwaigen ausländischen Subunternehmer mit dem Niederlassungsrecht (Handelsermächtigungen), der Mehrwertsteuer usw..., gewährleistet sind.

(communiqué par la Direction des douanes et accises / Inspection du travail et des mines)

Dernière mise à jour