Baustellenrazzien an hauptstädtischen Grossprojekten

10 EU- Betriebe mussten illegale Dienstleistungen von ca. 50 Arbeitnehmern, zusätzlich zu jenen von 4 hiesigen, als Subunternehmen fungierenden Leiharbeitsfirmen, einstellen.

Im Rahmen der seit Anfang Oktober laufenden, lange im Voraus angekündigten Kontrolloperation der Arbeitsbedingungen hierzulande tätiger Arbeitnehmer entsendender oder hiesiger Unternehmen, werden sämtliche Dienstleistungsbereiche weiter gründlich von den zuständigen Aufsichtsbehörden durchforstet.

So sind, parallel zu mehreren, darunter nächtlichen Ermittlungen im Gaststättengewerbe, wo etliche arbeitsrechtlichen und sicherheitstechnischen Verstösse von Polizei und Arbeitsinspektion festgestellt und geahndet wurden, die systematischen Kontrollen im Baugewerbe, u.a. am Donnerstag, den 30.Oktober, diesmal schwerpunktmässig auf dem Gebiet der Hauptstadt, fortgeführt worden.

Im Zusammenwirken zwischen der Zollverwaltung (mit den 4 motorisierten Brigaden Goetzingen, Luxemburg, Mersch und Schengen) und der Gewerbeaufsicht (mit der Regionalagentur Luxemburg und der "Anti-Sozialdumping"-Abteilung der Direktion) wurden 3 grosse Baustellen, (I.Z.Gasperich, Cents und Kirchberg) hinsichtlich des Sicherheitsmanagments der jeweiligen Bauherren, General-oder Einzelunternehmen, als integraler Bestandteil der sozialen Betriebsverantwortung der vertraglichen Arbeitgeber, akribisch untersucht.

Gegen insgesamt zehn entsendende Unternehmen, mit Sitz in diversen EU-Ländern, mussten einstweilige Verfügungen zur Einstellung der nicht im Voraus gemeldeten Dienstleistungen erlassen werden, da die arbeits-und sozialrechtlichen Unterlagen der angetroffenen Arbeitnehmer hierzulande nicht zugänglich, ergo von den Inspektoren nicht einschaubar waren.

Betroffen waren ausserdem etliche Mitarbeiter von vier in Luxemburg ansässigen "INTERIM"-Firmen, in ihrer Eigenschaft als Nachunternehmen der illegal operierenden ausländischen Unternehmen, unter derer sicherheitstechnischer Verantwortung sie, laut hiesiger Gesetzgebung, arbeiten sollten. 

In einer neuen Bausiedlung auf Cents, wo auch ein 16-jähriger, entsandter Praktikant interpelliert wurde, mussten beträchtliche Verstösse gegen die Arbeitssicherheit festgehalten, die augenblicklich behoben wurden.

Jedoch auch auf einer bedeutsamen Baustelle auf Kirchberg, wo bereits vor einiger Zeit ein Schwerverletzter zu beklagen war, wurde ein junger Arbeitnehmer einer der 2 ohne Handelsermächtigung, noch Konformität zum Entsendegesetz arbeitenden Firmen, in extremis, im Wasser stehend, vor einem sicher drohenden Stromschlag, durch das schnelle Eingreifen eines Zollbeamten und eines ITM-Kontrolleurs bewahrt.

Beide unverantwortlichen Arbeitgeber wurden von der Zollverwaltung wegen Schwarzarbeit (Verstoss gegen das Niederlassungsrecht) protokolliert und eine Kaution von 1.000 Euro wurde jeweils auf Anordnung der Staatsanwaltschaft einbehalten.  

Ausserdem musste hier ein 14-jähriger (!) Unternehmens-Praktikant ("stagiaire en entreprise"),  ohne vorherige Sicherheitseinführung, noch Begleitung, von der Gewerbeaufsicht aus dem Gefahrenbereich entfernt werden.

Die Kontrollinstanzen rufen demzufolge nochmal eindringlich die privaten und öffentlichen Bauherren (gemäss § 3/3 des Grossherzoglichen Erlasses vom 4. November 1994) auf, bei Baustellen, die länger als 30 Tage dauern und gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die vorherige, schriftliche Mitteilung ("AVIS PREALABLE") an die Arbeitsinspektion, mit Hilfe der obligaten "SIGE" (Sicherheits-und Gesundheits)-koordinatoren, jeweils zu aktualisieren, sobald die Baustellenleitung (z.B. über einen entsprechenden Zugangsausweis für Arbeitnehmer ("badge d'accès chantier")) Kenntnis von örtlich gegenwärtigen, neuen Sub-oder Nachunternehmen (ob entsandt oder nicht) hat.

Diese können wegen des potentiellen Sicherheitsrisikos für alle anderen anwesenden Beschäftigten, durch mangelhafte, bezw. inexistente Präventivausbildung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, oder wegen Sozialdumpingpraktiken ihrer Auftraggeber, vom Projekt entfernt werden, das wiederum dementsprechende unnütze Zeitrückstände erleidet!

Ausserdem können über das neue Gesetz bezüglich der öffentlichen Ausschreibungen ("marchés publics") Firmen von solchen Aufträgen landesweit für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen werden, welche nicht über die angebrachte gewerbliche Ehrlichkeit verfügen ("probité commerciale).

Die ITM rät also, unbedingt über die zentrale,  EDV-erfasste "helpline, diese wichtige gesetzliche Kommunikation, jeweils bei entsprechendem Bedarf, zu tätigen.

Bei Zuwiderhandlung drohen dem Bauherren, laut §12 des modifizierten Gesetzes vom 17.Juni 1994, strafrechtliche Sanktionen, d.h. Geldbussen von 251 bis 25.000.- Euro und/oder Gefängnisstrafen von 8 Tagen bis 6 Monaten!

(communiqué par l’Inspection du travail et des mines / administration des Douanes et Accises)

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