Grossbaustellenkontrolle im Walzwerk

Am Mittwoch, dem 22. Oktober fand ein Blitzbesuch von 26 Beamten im "Anti-Sozialdumping"-Einsatz auf dem riesigen ARCELOR-Gelände in Esch-Belval statt, wo nebst der Kontrolle möglicher illegaler Arbeitsformen (u.a. in Bezug auf die Entsendegesetzgebung betreffend die zeitweilige Dienstleistung von ausländischen Arbeitnehmern im territorialen Zuständigkeitsbereich des hiesigen Arbeitsrechts), das Sicherheitsmanagementkonzept, als integraler Bestandteil der sozialen Betriebsverantwortung ("corporate social responsibility") des Bauherren genauestens unter die Lupe genommen wurden.

An der Inspektion der Arbeitsbedingungen von ca. 350 Arbeitnehmern im abgegrenzten Areal waren die Regionalinspektion Esch, sowie die motorisierten Brigaden Frisingen, Rodingen, Schengen und die neue Motorradbrigade der Zollverwaltung, die regionale Spezialpolizei Esch, die Sozialversicherungen, die Berufsgenossenschaft und die Regionalagentur Esch, mitsamt Direktion der Gewerbeaufsicht beteiligt.

Betreffend Sicherheit- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wurden bei eingehender Untersuchung des Gesamtprojektes keine nennenswerten Mängel festgehalten und einzelnen Verbesserungsvorschlägen seitens der Aufsichtsbehörden umgehend Rechnung getragen.

Sozialversichert waren ausnahmslos alle kontrollierten Personen.

Was das Entsendegesetz anbelangt, hatten acht ausländische Arbeitgeber für ihre entsandten, zeitweiligen Dienstleistungserbringer zwar an Ort und Stelle, bei ihren jeweiligen Firmenvertretern die in §7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen arbeits-, bezw. sozialrechtlichen Informationen, sowie Dokumente fast integral vorliegen, jedoch war formell die gesetzliche Mitteilung eines in Luxemburg residierenden Spezialprokuristen ("mandataire ad hoc") an die ITM nicht erfolgt.

Da ein Prinzipienurteil des EUGH vom 23. November 1999 (Arblade versus Leloup) jedoch ebenfalls eine Zurverfügungstellung besagter Unterlagen auf einem klar erreichbaren und erkennbaren Ort der Baustelle für zulässig erklärt hat, wurde angesichts der angetroffenen seriösen Buchführung, nach detaillierter Einsicht durch die Arbeitsinspektoren, jeweils nur eine formelle, schriftliche Abmahnung zugestellt.

Nach 48-stündiger Frist muss dann den hiesigen Gesetzesauflagen wortwörtlich Rechnung getragen werden, andernfalls doch eine Zwangsunterbrechung der entsandten Dienstleistungen erfolgen kann, im Sinne einer Gleichstellung der effektiven Kontrollmöglichkeiten des Arbeitnehmersozialschutzes.

Gegen ein hiesiges Unternehmen musste allerdings seitens der Zollverwaltung Protokoll wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung im Wiederholungsfalle erstellt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.

Die betroffene ausländische Firma, dessen besagter Luxemburger Subunternehmer 7 von 10 gegenwärtigen Arbeitnehmern stellte, zog daraufhin die gesamte Belegschaft ab.

In puncto Niederlassungsrecht, ist hervorzuheben, dass kein Betrieb ermittelt werden konnte, der nicht über eine vom Mittelstandsministerium erteilte Handelsermächtigung verfügte.

Schlussendlich sind keine Nicht-EWR-Bürger angetroffen worden, die gegebenenfalls über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsgenehmigung, sowie über eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsministers hätten verfügen müssen.

Hervorzustreichen bleibt, dass die gemeinsamen systematischen Kontrollen der zuständigen Aufsichtsinstanzen mit unverminderter Kadenz bis auf Weiteres an allen möglichen Orten des Landes, zu Tag-und Nachtzeit fortgeführt werden.

(communiqué par l’Inspection du travail et des mines)

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